24.05.2025 10:20Uhr.

Die Erfassung sichert die Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und Ruhepausen, schützt die Gesundheit der Arbeitnehmer und dient als Nachweis in Streitfällen über Überstunden oder Vergütung in Bezug auf die Einordnung in den Kontext der Datenschutz-Grundverordnung.

Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen grundsätzlich noch am Tag der Arbeitsleistung selbst – also tagesaktuell – aufgezeichnet werden. Verantwortlicher Herr Klein kann die Datenaufzeichnung an die Arbeitnehmer delegieren, sie können sich aber dadurch nicht von der sie treffenden Aufzeichnungspflicht freizeichnen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert